Allgemeine Geschäftsbedingungen

(gültig ab 01.03.2019)

1. Allgemeines

  1. Die Music Academy Frankenthal – nachfolgend Musikschule genannt – fördert die musikalische und künstlerische Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
  2. Die Rechtsbeziehung zwischen der Musikschule und den Schülern ist privatrechtlicher Natur. Diese AGB gelten im Rahmen des im Einzelnen abzuschließenden Unterrichtsvertrages zwischen der Musikschule und den Teilnehmern, bzw. deren gesetzlichen Vertretern.

2. Unterrichtsangebot

Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Kernbereich und einen Projektbereich. Die Musikschule kann weitere Unterrichtsangebote entwickeln, die sie nach freiem Ermessen dem Kern- oder Projektbereich zuordnet.

  1. Der Kernbereich umfasst das fortlaufende Unterrichtsangebot in den Sparten „Instrumentalunterricht“, „Gesangsunterricht“, „Kunstunterricht“ und „weitere fortlaufende Kurse“. Die Angebote im Einzelnen mit den jeweiligen zugeordneten Altersstufen, Regelteilnehmerzahlen, Kursdauern, geplanten Unterrichtszeiten und die Höhe der Kursgebühren sind dem jeweiligen Unterrichtsprogramm und der Gebührenordnung „Music Academy Frankenthal“ zu entnehmen, welche im Sekretariat erhältlich sind.
  2. Im Projektbereich werden je nach Nachfrage und Aktualität Kurse und Workshops mit fester Laufzeit angeboten. Die Teilnahmebedingungen für diese Kurse werden nach dem entsprechenden Bedarf von der Leitung der Musikschule nach deren Ermessen bestimmt und sind dem aktuellen Programm auf der Homepage zu entnehmen oder bei Bedarf im Sekretariat einsehbar.
  3. Die Elementarstufe umfasst die zeitlich befristeten Kurse der musikalischen Früherziehung, die Musik- und Kunstkurse und die Eltern-Kind-Kurse.

3. Anmeldung und Aufnahme

  1. Die Anmeldung ist jederzeit in schriftlicher Form unter Verwendung des entsprechenden Anmeldeformulars möglich, welches im Sekretariat der Musikschule erhältlich ist oder von der jeweiligen Lehrkraft ausgehändigt wird.
  2. Die Anmeldung eines minderjährigen Schülers ist nur mit der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten wirksam.
  3. Spätestens mit der Abhaltung der ersten Unterrichtsstunde gilt die Aufnahme als erteilt und ersetzt eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
  4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Diese kann lediglich bei entsprechender Anzahl freier Unterrichtsplätze erfolgen.
  5. Adressänderungen müssen unverzüglich dem Sekretariat gemeldet werden.

4. Unterrichtsort,-zeiten,- form und Lehrkräfte

  1. Die Schüler haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Unterrichtsort, eine bestimmte Unterrichtszeit, eine bestimmte Unterrichtsform oder auf Unterricht durch eine bestimmte Lehrkraft. Dies entscheidet die Musikschule nach ihren entsprechenden Kapazitäten und teilt die relevanten Daten den Schülern vor Unterrichtsbeginn mit.
  2. Die Musikschule ist berechtigt, bei zu geringen Teilnehmerzahlen, eine Gruppe neu zusammenzustellen, zwei Kurse an einem Ort zusammenzufassen oder die Unterrichtszeit zu verkürzen, soweit der Inhalt erhalten bleibt, oder den Kurs ganz einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Teilnehmerzahl während eines laufenden Gruppenkurses sinkt. Der Schüler hat für diesen Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht.
  3. Der Unterricht wird von fachlich ausgebildeten und qualifizierten Lehrkräften erteilt – in der Regel von Musiklehrern mit Hochschulabschluss oder adäquater Ausbildung.
  4. Bei längerfristigem, durch Krankheit bedingtem Fehlen einer Lehrkraft wird durch die Music Academy nach Möglichkeit eine Vertretung bestellt.

 5. Unterrichtsjahr und Ferienregelung

Das Unterrichtsjahr ist das Kalenderjahr. An Ferien- oder Feiertagen findet entsprechend der Allgemeinen Ferienordnung für die öffentlichen Schulen des Landes Rheinland-Pfalz mit Ausnahme der Regelung über die beweglichen Ferientage, kein Unterricht statt. Die beweglichen Ferientage der Musikschule werden auf der Homepage veröffentlicht oder können im Sekretariat erfragt werden.

6. Vertragsdauer

  1. Die im Kernbereich abgeschlossenen Verträge werden für auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  2. Zeitlich befristete Kurse, wie die Kurse der Elementarstufe, sowie Workshops aus dem Projektbereich enden ohne Kündigung mit der für sie vorgesehenen Dauer. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist hier ausgeschlossen. Ausnahmen bilden die unter Ziffer 7b genannten Kurse.

7. Kündigung

  1. Die im Kernbereich abgeschlossenen Verträge mit automatischer Verlängerung sind jeweils zum 31.08., 31.12. und 30.04. eines Jahres kündbar. Die Kündigung muss in diesen Fällen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vor dem jeweiligen Kündigungstermin bei der Musikschule eingegangen sein.
  2. Die Kurse der musikalische Früherziehung sowie der Musik- und Kunstkurs können in den ersten drei Monaten ab Unterrichtsbeginn zum Ende dieser Dreimonatsfrist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist unter Wahrung der Schriftform ordentlich gekündigt werden. Danach ist eine schriftliche Kündigung nur noch zum 31.8. des Folgejahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist unter Wahrung der Schriftform möglich.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Schülers bleibt bei Vorlage der entsprechenden Nachweise unberührt.
  4. Bleibt ein Entgeltzahler länger als zwei Monate mit dem Entgelt im Rückstand, hat die Music Academy ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Gleiches gilt bei erheblichen Störungen des Unterrichtsablaufs oder der Unterrichtsorganisation. In beiden Fällen bleibt eine Entgeltzahlungsverpflichtung bestehen.

8. Zahlung und Gebührenordnung

Die Höhe der Unterrichtsgebühren und die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der Gebührenordnung Music Academy Frankenthal.

9. Unterrichtsausfall

  1. Für vom Schüler abgesagte oder versäumte Termine ist die Musikschule grundsätzlich nicht nachleistungspflichtig. Das Nichterscheinen entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Der Schulleiter kann in begründeten Fällen (z.B. längerfristige Erkrankung) Ausnahmen zulassen.
  2. Sofern das Erteilen einer Unterrichtseinheit zum vorgesehenen Termin von Seiten der Musikschule oder der unterrichtenden Lehrkraft nicht möglich ist, hat der Schulleiter das Wahlrecht, ob die Musikschule bzw. die Lehrkraft in Absprache mit dem Schüler einen Ersatztermin für die ausgefallene Unterrichtseinheit festlegt oder die gezahlte Kursgebühr anteilig zurück erstattet. Für eine mindestens einen Tag vor Abhaltung des Ersatztermins abgesagte Unterrichtseinheit, bietet die Musikschule einen weiteren Ersatztermin an. Sollte dieser ebenfalls vom Schüler nicht wahrgenommen werden, ist die Musikschule nicht nachleistungspflichtig.
  3. Bei ansteckenden Krankheiten gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen der Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen).

10. Aufsicht, Versicherung, Haftung

  1. Die Musikschule bzw. die unterrichtenden Lehrkräfte übernehmen die Aufsicht über minderjährige Schüler nur während des Unterrichts. Die Erziehungsberechtigten der Schüler oder deren Vertreter sind verpflichtet, Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren bis zum Eintreffen der Lehrkraft in den jeweiligen Räumen zu beaufsichtigen und nach Unterrichtsende pünktlich abzuholen.
  2. Die Schüler sind durch die Musikschule nicht gegen Unfallschäden in den Unterrichtsräumen oder auf dem Schulweg versichert. Für den Verlust, bzw. Beschädigung von Kleidung und Instrumenten kann keine Haftung übernommen werden
  3. Die Musikschule haftet für Verlust und Beschädigung eingebrachter Sachen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

11. Teilnahmebescheinigungen

Auf Anfrage stellt die Musikschule Teilnahmebescheinigungen aus.

12. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Frankenthal.